Statuten
Statuten Theater TAKE OFF
Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
Art. 1
Der Verein unter dem Namen Theater TAKE OFF ist konfessionell und politisch neutral im Sinne von Artikel 60ff. ZGB.
Art. 2
Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateurtheaterschaffens, die Planung und Durchführung öffentlicher Vorstellungen sowie die Pflege der Geselligkeit unter den Mitgliedern.
Art. 3
Der Sitz des Theater TAKE OFF ist in Opfikon/Glattbrugg.
Art. 4
Das Theater TAKE OFF besteht auf unbeschränkte Zeit.
Art. 5
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar.
Mitgliedschaft
Art. 6
Das Theater TAKE OFF besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern Aktivmitglieder sind stimmberechtigt und können in den Vorstand gewählt werden. Jedes Aktivmitglied verpflichtet sich, bei der laufenden Produktion aktiv mitzuhelfen, sei es auf, vor oder hinter der Bühne. Absagen sind begründet dem Vorstand schriftlich zu melden. Kann ein Mitglied über längere Zeit nicht aktiv tätig sein, kann der Vorstand dessen Ausscheiden als Aktivmitglied aus dem Verein veranlassen oder das Aktivmitglied zu den Passiven umteilen.
Art. 7
Der Antrag auf Mitgliedschaft im Theater TAKE OFF erfolgt an den Vorstand. Nach dessen positivem Entscheid ist die Aufnahme definitiv. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Art. 8
Der Austritt aus dem Theater TAKE OFF kann auf Ende eines Vereinsjahres (Ende Dezember) durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand ohne Angabe von
Gründen erklärt werden. Mitglieder, welche den Vereinsinteressen zuwider handeln, dem Ansehen des Theater TAKE OFF allgemein schaden oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch den Vorstand ohne Angabe der Gründe ausgeschlossen werden. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Rückerstattung bereits bezahlter Jahresbeiträge.
Haftung und Mitgliederbeiträge
Art. 9
Für die Verbindlichkeiten des Theater TAKE OFF haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für Schäden, die aus widerrechtlichen Handlungen der Mitglieder entstehen, lehnt der Verein jegliche Haftung ab. Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu leisten, dessen Höhe anlässlich der ordentlichen Generalversammlung festgelegt wird.
Gleichzeitig mit der Mitgliedschaft besteht für Aktivmitglieder die Pflicht zur Teilnahme an den Vereinsversammlungen.
Organisation
Art. 10
Die Organe des Theater TAKE OFF sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
d) die Stückwahlkommission
e) das Produktionsteam
a) Die Generalversammlung
Art. 11
Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ des Theater TAKE OFF. Die ordentliche GV findet alljährlich innert sechs Monaten nach Abschluss eines
Geschäftsjahres statt. Eine ausserordentliche GV wird durch den Vorstand einberufen, sooft dieser es als nötig erachtet, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung mit schriftlicher Begründung verlangt. Sie ist dann innert Monatsfrist nach Eingang eines gültigen Begehrens einzuberufen.
Art. 12
Die Einberufung der GV erfolgt schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Versammlungsdatum unter Bekanntgabe der Traktandenliste. Anträge für die ordentliche GV sind dem Präsidenten schriftlich bis mindestens 14 Tage vor der GV mitzuteilen. Aktivmitglieder, welche der GV ohne Entschuldigung bei einem Vorstandsmitglied fern bleiben, haben eine Entschädigung von Fr. 20.- an die Vereinskasse zu bezahlen. Dieses Geld kommt einem gemeinsamen Vereinsanlass zu Gute.
Art. 13
In die Kompetenzen der GV fallen
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
c) Entgegennahme des Revisorenberichts
d) Genehmigung der Jahresrechnung
e) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Wahl des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren und des Präsidenten der SWK
h) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
i) Abänderung und Ergänzung der Statuten
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Art. 14
Die GV fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit steht dem Versammlungsleiter der Stichentscheid zu.
b) Der Vorstand
Art. 15
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Theater TAKE OFF. Er vertritt das Theater TAKE OFF nach aussen und beschliesst über sämtliche Geschäfte, die nicht in die
Kompetenz der GV fallen.
Art. 16
Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen: Präsident, Kassier und Aktuar. Sie werden von der GV gewählt.
Art. 17
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Für Vorstandsmitglieder, die vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden, kann sich der Vorstand bis zur nächsten GV durch ein weiteres Vereinsmitglied ergänzen.
Art. 18
Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten einberufen, sooft dieser es als nötig erachtet oder wenn ein anderes Mitglied des Vorstandes eine Sitzung verlangt.
Art. 19
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Art. 20
Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein stehen dem Präsidenten, Kassier und Aktuar zu. Der Vorstand kann weitere Unterschriftsberechtigungen erteilen.
Art. 21
Der Vorstand kann in begründeten Fällen in eigener Kompetenz im Sinne der Theatergruppe Mehrausgaben einstimmig entscheiden.
c) Die Rechnungsrevisoren
Art. 22
Die GV wählt zwei Rechnungsrevisoren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören, müssen jedoch nicht zwingend Vereinsmitglieder sein. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt ein Jahr, wobei das Amtsjahr von einer ordentlichen zur nächsten ordentlichen GV gerechnet wird. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung des Theater TAKE OFF zu prüfen und der GV schriftlichen Bericht und Antrag bezüglich der Abnahme der Rechnung zu stellen. Die Revision hat bis zum 31.03 zu erfolgen. Die Revisoren sprechen Anfang des neuen Geschäftsjahres den Prüfungstermin mit dem Kassier ab. Sollte ein Revisor verhindert sein, so sorgt er für adäquaten Ersatz innerhalb des 1. Quartals.
d) Die Stückwahlkommission
Art. 23
Es wird eine Stückwahlkommission (SWK) gebildet. Die GV wählt den Präsidenten der SWK auf Vorschlag des Vorstandes. Die Amtsdauer des Präsidenten der SWK beträgt ein Jahr, Die GV erteilt der SWK jeweils den Auftrag, für die Produktion des folgenden Jahres zu einem bestimmten Genre Vorschläge zu sammeln. Die SWK unterbreitet dem Vorstand eine Auswahl bis spätestens zwei Monate vor der folgenden GV. Der Vorstand bestimmt aus diesen Vorschlägen das Stück für die nächste Produktion.
e) Das Produktionsteam
Art. 24
Das Produktionsteam wird auf jede Saison neu zusammen gestellt und besteht aus
folgenden Gruppen:
• Leiter
• Regie
• Technik/Saaldienst
• Bühnenbild/-bau
• Maske
• Werbung
• Sponsoring
• Kasse
• Inspizient
Jeder Gruppenleiter des Produktionsteams ist in Absprache mit dem Produktionsteam-Leiter für die Erfüllung seiner Aufgabe und die Einhaltung des Budgets verantwortlich. In begründeten Einzelfällen kann ein durch die GV zu genehmigender Betrag auch nachträglich genehmigt werden. Die Vorentscheidung erfolgt durch den Vorstand. Das Budget wird vom Kassier erstellt. Für die Ermittlung der zuverlässigen Zahlen wird einerseits auf Erfahrungswerte zurück gegriffen, andererseits muss seitens des Produktionsteams nach Auswahl des Stückes bzw. Aufführungsortes dem Kassier spezifische Kosten einzelner Aufwendungen bis 1 Monat vor der GV zur Kenntnis gebracht werden. Finanzielle Ansprüche der Mitglieder (Kosten/Auslagen für die laufende Produktion) müssen mit revisionsfähigen Belegen spätesten bis 2 Monate nach der letzten Aufführung zur Rückerstattung beim Kassier vorliege Danach werden diese Beträge als Spende an das Theater TAKE OFF verrechnet.
Die Festgeldanlage zur Sicherung des Theater TAKE OFF wird jeweils an der GV festgelegt. Es ist dem Verein nicht erlaubt, Schulden zu machen.
Statutenrevision
Art. 25
Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung des einfachen Mehrs der anwesenden Mitglieder. Die beantragten Änderungen sind den Mitgliedern in der Einladung im vollen Wortlaut bekannt zu geben. Diese Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom 3. Mai 2012 durch die anwesenden Mitglieder für gültig erklärt.
Auflösung des Vereins
Art. 26
a) Der Verein kann jederzeit durch Vereinsbeschluss aufgelöst werden. Dazu muss die Mehrheit sämtlicher Aktivmitglieder einverstanden sein.
b) Wenn der Verein zahlungsunfähig ist oder wenn der Vorstand gemäss Statuten nicht mehr bestellt werden kann.
Die Mitglieder bestimmen einen Liquidator der die Auflösung vornimmt und allfällige Schulden und Verpflichtungen erledigt. Über den Verbleib des Restvermögens bestimmt die Mehrheit der Generalversammlung.